Patent anmelden – So schützen Sie Ihr geistiges Eigentum

Es gibt viele Gründe sich mit dem Thema geistiges Eigentum und dessen richtiger Absicherung genauer auseinanderzusetzen. Der vorliegende Artikel soll Ihnen dabei eine Unterstützung sein. Damit Sie nicht nur der sind, der die guten Ideen hat, sondern auch der, der von den guten Ideen profitiert.

Inhaltsverzeichnis

Viele kleine und mittlere Unternehmen sehen den Patentschutz als Luxus an, der nur was für Großunternehmen sei. Der eine oder andere hat vielleicht auch schon „schlechte Erfahrungen“ mit Schutzrechten gemacht, weil sie ihm nicht den erwarteten Schutz gebracht haben. Auch besteht oft eine Diskrepanz zwischen den Erwartungen an einen Patentschutz und der technischen Neuerung, die erforderlich ist, um ein Patent anmelden zu können und auch Patentschutz gewährt zu bekommen.

All diese Dinge bedürfen der richtigen Einordnung, damit sie nicht den Blick und die Chancen dafür versperren, wie mit zielgerichtetem Ideenschutz die eigene Marktposition erheblich verbessert werden kann und Schutzrechte gleichsam zum Türöffner für neue Möglichkeiten werden können.

Dabei sollte man sich das für die Praxis nicht untypische Beispiel vor Augen halten, dass selbst in Fällen, in denen Schutzrechte aufgrund der anerkannten eigenen Expertise viele Jahre oder gar Jahrzehnte keine Rolle gespielt haben, plötzlich die eigene Kompetenz in Frage gestellt oder zumindest im Wettbewerb herausgefordert wird, z.B. weil

  • sich die wirtschaftliche Lage ändert oder unsicherer wird
  • sich im Markt die Kräfteverhältnisse zwischen Hersteller und Zulieferer wandeln oder ganz einfach
  • das Management des Herstellers/Händlers, den man beliefert, ausgetauscht wurde
  • etc.

Zum Schutz vor genau solch brenzligen Situationen dienen Schutzrechte. Abwehr von Wettbewerbern ist hier das Stichwort. Die Schwelle hoch setzen, um nicht verdrängt zu werden, kann daher ein Ziel sein, das man mit Schutzrechten wie Patenten verfolgt.

Selbstverständlich bieten Patente grundsätzlich die Möglichkeit, ein Monopol zu schaffen. Realistischerweise muss man aber anerkennen, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten doch häufiger so sind, dass es zumindest manchmal aus taktischer Sicht günstiger ist, mit dem eigenen Schutzrecht nicht aufs Ganze zu gehen, sondern zum eigenen Vorteil nach Synergien und Ausgleich zu suchen. Im einfachsten Fall nach einem finanziellen Ausgleich, z.B. in Form einer Lizenz.

Schutzrechte helfen außerdem auch dann, wenn es z.B. in öffentlichen Ausschreibungen darum geht, sich gegenüber Wettbewerbern einen deutlichen Vorsprung zu sichern. Die meisten öffentlichen, aber auch viele große privatwirtschaftliche Auftraggeber respektieren Patente und Ähnliches und scheuen vor allem das darin begründete Konfliktpotenzial.

Patente und Gebrauchsmuster zeigen insoweit auch die Innovationskraft an und können Ausweis einer Marktführerschaft sein.

All dies und damit der Wert der eigenen Patente lässt sich vielfach nicht auf Euro und Cent herunterbrechen. Es sei denn, die eigenen Patente oder Gebrauchsmuster kommen als solches oder als Teil einer größeren Transaktion zum Einsatz. Schutzrechte sind dabei keinesfalls Nebendarsteller. Für den Käufer eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils sind sie die Rückversicherung für ein nachhaltiges Geschäftsmodell. Ohne Patente wäre es eine Transaktion ohne Fundament.

Ähnliches gilt vor allem für Startups. Nur mit Patenten und Marken sind Startups vielfach attraktiv für Investoren, denn  auch Schutzrechte sind ein wichtiger Bewertungsfaktor bei der Investitionsentscheidung. Wobei die Qualität des Geschäftsmodells eben auch daran bemessen wird, ob es mit Schutzrechten abgesichert worden ist oder abgesichert werden konnte.

Viele Gründe also, um sich mit dem Thema geistiges Eigentum und dessen richtiger Absicherung etwas genauer auseinanderzusetzen. Der vorliegende Artikel soll Ihnen dabei eine Unterstützung sein. Damit Sie nicht nur der sind, der die guten Ideen hat, sondern auch der, der von den guten Ideen profitiert.

Was versteht man unter Patentschutz?

Grob gesagt richtet sich der Patent- oder Gebrauchsmusterschutz auf die gewerbliche Monopolisierung einer technischen Erfindung/ technischen Lösung.

Der Schutz entsteht vollumfänglich mit der Eintragung und Veröffentlichung des Patents oder des Gebrauchsmusters im dafür vorgesehenen Register.

Anders als beim Gebrauchsmuster erfolgt die Eintragung ins Patentregister erst nach einem Prüfungsverfahren, in dem der Gegenstand der technischen Lösung auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft wird. Was das im Einzelnen bedeutet, dazu komme ich noch weiter unten.

Allerdings schließt das Patentgesetz oder Gebrauchsmustergesetz auch gewisse Gegenstände bereits von vorneherein vom Schutz aus, und zwar unabhängig davon, ob sie sonst alle Voraussetzungen erfüllen würden. Dabei handelt es sich z.B. um Verfahren zum Klonen von menschlichen Wesen oder beim Gebrauchsmuster sogar generell um Verfahren (Herstellungs- und Arbeitsverfahren), die mit einem Gebrauchsmuster nicht geschützt werden können.

Die Ausschlussgründe im Patentgesetz sind vielfach ethischer oder gesellschaftspolitischer Art. Mit Blick auf die durch ein Gebrauchsmuster nicht schutzfähigen Verfahren werden oft Praktikabilitäts- und Komplexitätsgründe angegeben.

Da die Technik fortschreitet, unterliegen auch die Ausschlussgründe immer einer gewissen Fortentwicklung, die maßgeblich von der Rechtsprechung mitbestimmt wird. Dies gilt z.B. für den Begriff der Technik im Allgemeinen und Speziellen. Nirgends wird dies deutlicher als im Falle des Schutzes von Software bzw. Computerprogrammen.

Nach § 1 (3) Ziffer 3 PatG (entspricht Art. 52 (2) c) EPÜ) gilt nämlich:

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

Damit wären Computerprogramme als abstrakte Werke nicht technisch und damit vom Patentschutz grundsätzlich ausgenommen. In einem solchen Fall sollten man sich gegen das Anmelden eines Patents entscheiden.

Man muss allerdings das Gesetz bis zum Ende lesen. Denn § 1 PatG schränkt diesen Grundsatz in seinem Absatz 4 maßgeblich ein:

Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Was dieses „als solche“ im Ergebnis heißt, wird gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Rechtsprechung hat deshalb Kriterien entwickelt, die für das deutsche Patent leicht von denen abweichen, die auf europäischer Ebene, d. h. zum Europäischen Patent angewendet werden.

In beiden Fällen gilt allerdings eine Softwareerfindung als technisch, wenn die Software mit der technischen Hardware mehr tut als die Hardware dazu zu verwenden, das zur Software gehörende Verfahren auszuführen. Es wird vielmehr eine weitergehende technische Wirkung gefordert, die auf technische Überlegungen zurückgeht. D. h. die Software soll eine weitergehende technische Wirkung erzielen, mit der ein dahinterstehendes technisches Problem/eine technische Aufgabe gelöst wird.

Solche Aufgaben können z.B. im Bereich der künstlichen Intelligenz in der Verbesserung von technischen Systemen zum Erkennen und Auswerten von Bildern, Sprache, Situationen und dergleichen bestehen. Hier besteht die weitere technische Wirkung in der Auswertung von Dingen, die nicht mit der Ausführung der Software als solches zu tun hat. Ähnliches gilt ergibt beim Maschinen- oder Fahrzeugbau, in der Gebäudetechnik oder chemischen Industrie und dergleichen in einer Verbesserung der Steuerung und Regelung technischer Prozesse liegen. Dies Prozesse haben mit der Ausführung der Software per se auch nichts zu tun, sondern dient einem außerhalb liegenden technischen Zweck.

Auf Grundlage der technischen Aufgabe – und dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Softwareerfindung handelt oder nicht – werden zum Festlegen des Schutzumfanges für die Patentanmeldung/für das Patent Ansprüche formuliert, wobei im Patent der eigentliche Schutzgegenstand durch die sogenannten unabhängigen Ansprüche definiert wird.

Hierbei haben die Ansprüche in kurzer und klarer Form die zur Lösung der technischen Aufgabe erforderlichen technischen Merkmale anzugeben, so dass für den Fachmann erkennbar ist, was unter Schutz gestellt werden soll.

Für den Patentschutz unterscheidet man abhängig von der Formulierung der Patentansprüche grob zwischen Erzeugnispatenten und Verfahrenspatenten. D. h. die Bezeichnung des Patents richtet sich nach dem Schutzgegenstand des Patents.

Erzeugnisse in diesem Sinne sind z.B.

  • Vorrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Verpackungen und Teile davon
  • chemische Stoffe, Arzneimittel, Saatgut, Stückgut, Schüttgut, Fließgut, etc.
  • Software, Computerprogrammprodukt, Datenträger, etc.

Verfahren beziehen sich auf insbesondere

  • Herstellungsverfahren z.B. zur Herstellung von Erzeugnissen, wie zum Beispiel chemische Stoffe, Arzneimittel, Stückgut, etc.
  • Arbeitsverfahren, d. h. Verfahren, bei denen nicht unmittelbar etwas hergestellt wird, sondern es um den Funktionsablauf zum Beispiel beim Fördern, Wenden, Ordnen, Zählen, Reinigen, Messen, Gefriertrocknen oder dem Prozessablauf zur Erzeugung einer Datenbank oder der verbesserten Nutzung von Speicherplatz, etc. geht
  • Verwendungsformen, die sich auf neuartige Anwendungen von zum Beispiel einem bekannten Erzeugnis oder Verfahren beziehen

Patent anmelden: Das sind die Voraussetzungen

Nach § 1 (1) Patentgesetz werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie

  • neu sind,
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
  • gewerblich anwendbar sind.

Nur eine Idee, die keine technische Lösung beschreibt, eignet sich noch dafür, um darauf ein Patent anzumelden. Zu beachten ist hierbei auch § 34 (4) Patentgesetz, wonach für die Patentanmeldung „die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann“.

In der Praxis spielen allerdings die Themen „Technizität“, Ausführbarkeit und gewerbliche Anwendbarkeit im Vergleich zu den Themen Neuheit und erfinderische Tätigkeit eine eher untergeordnete Rolle.

D. h. in der Beurteilung, ob eine technische Lösung die Voraussetzungen für ein Patent erfüllt, richtet sich das Augenmerk überwiegend darauf, ob nicht bereits ein Stand der Technik existiert, der einer Patentierung entgegenstehen könnte.

An dieser Stelle kommt wieder das Patent- oder Gebrauchsmustergesetz ins Spiel, in dem definiert wird, was Neuheit oder erfinderische Tätigkeit bedeutet. Wobei in der Gewichtung für das Pro und Contra einer Patentanmeldung wiederum die Neuheit im Vordergrund steht, da der Begriff der erfinderischen Tätigkeit nicht so eindeutig zu fassen ist wie der der Neuheit.

Die wesentliche Definition zur Neuheit befindet sich in § 3 (1) Patentgesetz, demnach gilt folgendes:

Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag

  • durch schriftliche oder mündliche Beschreibung,
  • durch Benutzung oder in sonstiger Weise

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Ergänzend bestimmt § 3 (2) Patentgesetz wie in bestimmten Ausnahmekonstellationen mit Veröffentlichungen von Patentanmeldungen umzugehen ist, die bereits vor der eigenen Patentanmeldung eingereicht gewesen sind, jedoch erst danach veröffentlicht werden.

Nach § 3 (1) Patentgesetz gehört grob gesagt alles zum Stand der Technik, was praktisch oder theoretisch und unabhängig von der Art der Veröffentlichung (mündlich, schriftlich oder durch Benutzung) für den Fachmann vor dem Anmeldetag der eigenen Patentanmeldung öffentlich zugänglich war.

Der Fachmann wird im Gesetz zwar nicht erwähnt, die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass er der Maßstab ist, da sich jede Lehre an den zuständigen Fachmann wenden würde (BGH GRUR 95, 330 [BGH 17.01.1995 – X ZB 15/93] Elektrische Steckverbindung; GrBK G 0001/92 ABl 93, 277 (1.4) Öffentliche Zugänglichkeit; T 0164/92 ABl 95, 305).

Nimmt man das im Vergleich zum Gebrauchsmuster, so existiert diesbezüglich ein maßgeblicher Unterschied, der darüber entscheiden kann, ob nicht zumindest noch ein Schutz über ein Gebrauchsmuster möglich ist oder nicht.

Nach § 3 (1) Gebrauchsmustergesetz gilt nämlich Folgendes:

Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag

  • durch schriftliche Beschreibung oder
  • durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

D. h. nach dem Gebrauchsmustergesetz zählt von vornherein mündliche Offenbarung/Veröffentlichungen, z.B. bei einer Besprechung mit Kunden, nicht zum Stand der Technik. Das gleiche gilt für solche Veröffentlichungen die sechs Monate vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters durch den Anmelder gemacht wurden (§ 3(1) Gebrauchsmustergesetz)

Dies ist vielfach ein großer Vorteil für Anmelder, da ihnen oft nicht die strikten Bedingungen zur Neuheit nach dem Patentgesetz bewusst sind bzw. waren.

Die Problematik des Standes der Technik nach dem Patentgesetz oder dem Gebrauchsmustergesetz kann auch umgangen werden, indem die Weitergabe von Informationen zur technischen Erfindung nur unter der Verpflichtung zur Vertraulichkeit erfolgt.

Allerdings ist die in jedem Fall beste Variante die, zunächst eine Patentanmeldung zur Erfindung einzureichen und dann auch zumindest bis zur Veröffentlichung der Patentanmeldung, wenn überhaupt, Informationen zur Erfindung erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarungen weiterzugeben.

Die Hintergründe dieser Empfehlung sind rechtlicher und strategischer Art. Sie sollten dies mit Ihrem Patentanwalt besprechen.

Unabhängig davon, ob vor diesem gesetzlichen Hintergrund eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Frage kommt, empfiehlt es sich eine Stand-der-Technik-Recherche durchzuführen, um zum einen sicherzustellen, dass die Investitionen in das Patent oder Gebrauchsmuster auch das hält, was sie verspricht und zum anderen, um bereits vor der Anmeldung einen Eindruck von dem zu bekommen, was im Prüfungsverfahren zu erwarten ist. Gegebenenfalls ergeben sich aus dem recherchierten Stand der Technik auch noch Hinweise darauf, wo noch Nacharbeiten zur Erfindung bzw. zu deren textlicher Beschreibung empfehlenswert sein könnten.

Daneben sind natürlich die bereits erwähnten Ausschlusskriterien für die Patentierung zu beachten (siehe Abschnitt „Was versteht man unter Patentschutz?“).

Etwas ausführlicher bin ich in dem erwähnten Abschnitt auf die Patentierbarkeit oder Nichtpatentierbarkeit von Software eingegangen.

Wobei noch zu erwähnen ist, dass in der letzten Zeit die Frage aufgetaucht ist, wie denn mit „Erfindungen“ umzugehen ist, die durch die Software, sprich die künstliche Intelligenz selbst geschaffen wurden. Dies ist zumindest vordergründig eine einfach zu beantwortende Frage. Für das Patentgesetz zentral ist der Begriff der Erfindung. Nach § 6 Patentgesetz wird die Erfindung dem Erfinder, d. h. einer natürlichen Person zugeordnet.Nur dieser steht demnach das Recht auf die Erfindung zu. Dies schließt an sich und nach der derzeit herrschenden Meinung aus, dass eine z.B. selbstlernende oder sich gar selbst weiterentwickelnde Maschine Erfinder sein kann und umgekehrt eine Erfindung machen kann. Dabei bleibt allerdings die Frage offen, welche Stellung z.B. der Softwareentwickler/KI-Entwickler oder andere Mitwirkende einnehmen.

Da diese Themen in der Regel nicht so einfach, insbesondere vielfach nicht mit einem Ja oder Nein, zu beantworten sind, sollten Sie diese mit dem Patentanwalt Ihres Vertrauens besprechen.

Unterlagen für die Patentanmeldung

Inhaltlich wird in einer Patentanmeldung/Patent von einem sogenannten Aufgabe-Lösungsansatz ausgegangen. Dabei stellt sich die Aufgabe auf dem Hintergrund dessen, was nächstliegend bereits vorbekannt gewesen ist, d. h. dem nächstliegenden Stand der Technik.

Daraus leitet sich der Aufbau einer Patentanmeldung im Wesentlichen wie folgt ab:

A. Beschreibung

  1. Darstellung des technischen Ausgangspunktes (Stand der Technik)
  2. Angabe eines sich daraus ergebenden technischen Problems/ Aufgabe
  3. Erläuterung der das Problem lösenden technischen Lösung
  4. Detaillierte Beschreibung einer oder mehrerer konkreter Lösungsbeispiele möglichst anhand von Zeichnungen, Diagrammen, Schaubildern, Tabellen etc.

B. Patentansprüche

Beanspruchung der Kernanliegen der technischen Lösung

C. Zusammenfassung

Hilfreich bei der Ausarbeitung eines Anmeldetextes für eine Patentanmeldung, aber auch in der Vorbereitung des Gespräches bei Ihrem Patentanwalt kann die Beantwortung der nachfolgenden Erfinderfragen zur eigenen Idee bzw. technischen Entwicklung sein:

  • Was war mein technischer Ausgangspunkt und was hat mich an den bestehenden technischen Lösungen gestört?
  • Was habe ich technisch inhaltlich konkret verändert und warum?
  • Worin lagen die Schwierigkeiten beim Übergang auf die neue technische Lösung und welche Vorteile bringen die einzelnen neuen technischen Maßnahmen bzw. Veränderungen?

Anmeldeformular

Liegt die Beschreibung und Beanspruchung der Erfindung vor (siehe oben), kann die Patentanmeldung mit dem beim Deutschen Patent- und Markenamts herunterladbaren Antragsformular eingereicht werden. Die Gebühren für die Patentanmeldung können dabei entweder per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat bezahlt werden. Wie sich die Anmeldegebühr im Einzelnen zusammensetzen bzw. berechnen ist in einer Anlage zum Anmeldeformular erläutert. Im Antragsformular wird auch von einer Erfinderbenennung gesprochen, dies ist allerdings nur notwendig, wenn der Anmelder nicht auch gleichzeitig der Erfinder ist.

Gut weiterlesen.